S a t z u n g
der
"LEBENSHILFE FÜR MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG
UNTERER NIEDERRHEIN e. V."
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "LEBENSHILFE FÜR MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG UNTERER NIEDERRHEIN e. V."
Er vereinigt Eltern, Fachleute und Förderer von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- Sitz des Vereins ist Wesel.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wesel unter Register Nr. 0263 eingetragen.
- Er ist der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V." in Abtstraße 21, 50354 Hürth-Stotzheim, und der Bundesvereinigung "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V." in Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, angeschlossen.
§ 2
Zweck
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und die Gründung und Unterhaltung von Einrichtungen zur wirksamen Lebenshilfe für Menschen mit einer geistigen, körperlichen und psychischen Behinderung aller Altersstufen mit dem Ziel ihrer Integration in unsere Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere Sonderkindergärten und integrative Kindergärten, Werkstätten, Wohneinrichtungen aller Formen, Freizeitförderungen, daneben auch die Unterstützung ausländischer Behindertenarbeit."
- Der Verein darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Er ist berechtigt, andere gemeinnützige Einrichtungen zu erwerben, Gesellschaften zu gründen und Geschäftsbereiche auf diese zu übertragen.
- Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen, die die Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.
- Er ist religiös, weltanschaulich und politisch neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied des Verein kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, haben nur das aktive Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich erworben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Ausschluß durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens
- durch den Tod des Mitgliedes.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Elternbeirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden jährlich, oder wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und mit Begründung verlangt, einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen in Schriftform dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
- die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
- Einsprüche gegen die Entscheidungen des Vorstandes über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nach § 5 dieser Satzung,
- die Jahresabrechnung
- die Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und sechs Beisitzern.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden - wie auch die übrigen sechs Vorstandsmitglieder - namentlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann mit dem Einverständnis aller anwesenden Stimmberechtigten auch durch Handzeichen durchgeführt werden.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, endet jedoch mit der gültigen Wahl des neuen Vorstandes. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses hat sich als Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter ist die Berufung ihrer Nachfolger durch den Vorstand unzulässig. Ihre Neuwahl hat in einer Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
- Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und anderer Mitarbeiter regelt der Vorstand durch Geschäftsordnung selbständig.
- Er kann besondere Arbeitsausschüsse bilden.
§ 9
Geschäftsführung
Diese wird einem im Angestelltenverhältnis stehenden Mitarbeiter übertragen. Er ist leitender Angestellter im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG; 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer. Er untersteht dem Vorsitzenden unmittelbar.
Sein Entscheidungsrahmen folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter (§ 30 BGB) vom Vorstand bestellt (gewählt) werden. Er vertritt den Verein wie ein weiteres Vorstandsmitglied (vgl. § 8 Nr. 5 der Satzung) mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, soweit es sich um die laufenden Geschäfte der Einrichtungen des Vereins (Heilpädagogische Tagesstätten, Werkstatt für Behinderte, Wohnstätten und Freizeiten) handelt, nicht also um Grundstückskäufe und -verkäufe, Errichtung neuer Einrichtungen und Grundsatzentscheidungen.
§ 10
Elternbeirat
- Er besteht aus Elternteilen und/oder Betreuern, deren Kinder oder Betreute in der WERKSTATT FÜR BEHINDERTE arbeiten, die Heilpädagogischen Tagesstätten besuchen, oder in einer Wohnstätte der Lebenshilfe wohnen.
- Aufgabe dieses Beirates ist es, die Belange der behinderten Menschen und ihrer Eltern und Betreuer im Rahmen der gesamten Arbeit der LEBENSHILFE gegenüber jedermann zu vertreten, zu unterstützen und zu fördern.
- Der Beirat besteht ausschließlich aus geborenen Mitgliedern. Diese sind
- der/die Vorsitzende der Wohnstätten-Beiräte
- der/die Vorsitzende der Beschäftigten- und Elternvertretung (Behindertenvertretung) der WERKSTATT FÜR BEHINDERTE;
- der/die Vorsitzende des Elternrates der Heilpädagogischen Tagesstätten.
- Die erste Sitzung des Beirates der Eltern und Betreuer wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Alle weiteren Sitzungen des Elternbeirates beruft dessen Vorsitzender, im Vertretungsfalle sein Stellver-treter, mindestens halbjährlich ein. Auf Verlangen von vier Mitgliedern des Elternbeirates ist darüber hinaus eine Sondersitzung einzuberufen.
- Der/die Vorsitzende des Beirats kann auf Einladung des Vorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen. In diesem Fall ist ihm/ihr die Tagesordnung zu übersenden.
- Der Beirat der Eltern und der Betreuer hat das Recht, jährlich eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand zu fordern.
§ 11
Kassenprüfung des Vereins
Sämtliche Einrichtungen des Vereins sind jährlich, jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, von Angehörigen wirtschaft- und steuerberatender Berufe zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt auch das gesamte Vereinsvermögen.
Das Prüfungsergebnis ist in der Jahreshauptversammlung vorzutragen und den Mitgliedern zur Einsichtnahme auf Verlangen vorzulegen.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband NRW e.V." oder, falls der Verband nicht mehr bestehen sollte, an die Bundesvereinigung "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." in Marburg unter der Voraussetzung, daß die vorgenannten Vereine vom jeweils zuständigen Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung anerkannt sind.
Der Vermögensempfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.
Letzte Änderung: 15. November 2006